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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein Moped Kameraden Niesen IG e.V. mit Sitz in 34439 Willebadessen, Ortsteil Niesen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein wird beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister geführt und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins 

Zweck der Körperschaft ist die
Förderung der Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
Förderung des Sports (hier Motorsport) (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO)
Förderung der Jugend

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
▪ Erhalt, Pflege und öffentliche Präsentation historischer Fahrzeuge als technisches Kulturgut,
▪ Durchführung von öffentlichen Ausstellungen der Fahrzeuge,
▪ Durchführung von Ausfahrten und Rallyes mit historischen Mopeds zur Bewahrung und Präsentation dieses Kulturguts,
▪ Durchführung von praxisnahen Workshops zur Vermittlung technischer Grundlagen, Instandhaltungs- und
Restaurierungsmaßnahmen, einschließlich schneller Fehlerdiagnose und fachgerechten Reparaturmaßnahmen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit. (Auch für Nicht-Mitglieder)
▪ Organisation von Verkehrssicherheits- und Fahrsicherheitstrainings für Jugendliche Ziel: Junge Fahrer auf den
Straßenverkehr vorbereiten und Fahrtechnik verbessern.
▪ Förderung des Motorsports durch Trainings- und Wettkampfveranstaltungen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4a Vergütung für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG oder nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt
werden.
Die Entscheidung über einer entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Nr. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.
Alternativ zu Nr. 1 kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind,
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Interessierte ab dem 18. Lebensjahr werden, der interessiert ist an historischen Fahrzeugen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht genannt werden. Die Ablehnung einer
Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.
Wenn ein Mitglied an Ausfahrten teilnimmt, erhält er den Rang des Anwärters (Prospect). Die Teilnahme an Ausfahrten ist dem
Vorstand zu melden.
Bevor ein Mitglied zum aktiven Mitglied wird, müssen in der Probezeit des Anwärters (Prospect) zwei Ausfahrten durchgeführt
werden und eine gemeinnützige Arbeit für den Verein erledigt werden. Dann entscheidet der Vorstand über die vollwertige
Mitgliedschaft.
Die Kleiderordnung ist festgelegt:
Passive Mitglieder: keine
Anwärter (Prospect): Leder Weste/Jacke ohne Aufnähern
Aktive Mitglieder: Leder Weste/Jacke mit Aufnähern
Vorstand/Beirat: Leder Weste/Jacke mit Aufnähern und jeweiligen Rang
(Die Kosten der Westen/Jacken und Aufnähern sind dabei selbst zu tragen.)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Eine juristische Person hat nur ein Stimmrecht, welches durch einen Vertreter des Vorstandes des jeweiligen Vereins ausgeübt
wird.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
Durch freiwilligen Austritt
Durch Auflösung des angeschlossenen Vereins
Durch Ausschluss bei Satzungsverstoß oder eines anderen wichtigen Grundes.
Durch den Tod

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens einer Woche vor dem Versammlungstermin
durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 11 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Fasst die Versammlung Beschlüsse, benötigt es die einfache Mehrheit.
Bei Vereinszweckänderung oder Satzungsänderung benötigt die Änderung eine zweidrittel Mehrheit.
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• 1. Vorstizenden (President)
• 2. Vorsitzenden (Vice President)
• Schriftführer (Secretary)
• Geschäftsführer (Treasurer)

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand
• den Beiratsmitgliedern
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

Die Vorstandsmitglieder des Vereins müssen volljährig sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr
oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt neu zu besetzen. Das neu
gewählte Vorstandsmitglied übernimmt nur die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Hierfür ist eine zweidrittel Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den ersten beiden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen / Vertretern des Vereins. Sie müssen gleichzeitig Mitglieder des Vereins
sein. Der Vorstand entscheidet aufgrund der Aufgabenverteilung über die Anzahl der notwendigen Vertreterinnen/ Vertreter.
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist separat zu
wählen. Die Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat ein eigenes Stimm- und
Rederecht.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Der Beirat besteht aus:
• Fahrtenplaner 1 (Road Captain)
• Fahrtenplaner 2 (Road Captain)
• Versorgungsoffizier (Sergeant)

Mitglied kann jeder Interessierte ab dem 18. Lebensjahr werden, der interessiert ist an historischen Fahrzeugen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht genannt werden. Die Ablehnung einer
Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.

§ 14 Kassenführung und Rechnungsprüfung

Die Kassenführung des Vereins ist einmal im Jahr durch die Kassenprüfer zu kontrollieren.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung bei der
Jahreshauptversammlung Stellung.
Die Kassenprüfer werden im Abstand von 4 Jahren neu gewählt.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Die Absicht der Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Für die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Willebadessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke im
Ortsteil Niesen zu verwenden hat.

Satzung wurde geändert am 07.03.2025 in

§1 Name und Sitz des Vereins & §3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Niesen, den 07.03.2025

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