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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Moped Kameraden Niesen IG
2. Der Verein wird beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister geführt und führt den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist 34439 Willebadessen im Ortsteil Niesen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Zusammenkunft von Oldtimer Begeisterten und Nahebringung alter Technik. Der
Verein fördert und unterstützt die öffentliche Präsentation historischer Fahrzeuge.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
-Durchführung einer jährlichen gemeinschaftlichen Ausfahrt
– Durchführung von Zusammenkünften
– Die Förderung der Jugend

§ 4 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4a Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG oder
nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über einer entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Nr. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Alternativ zu Nr. 1 kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein
entstanden sind, Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Interessierte ab dem 18. Lebensjahr werden, der interessiert ist an historischen
Fahrzeugen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht genannt
werden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.
2. Wenn ein Mitglied an Ausfahrten teilnimmt, erhält er den Rang des Anwärters (Prospect). Die Teilnahme an
Ausfahrten ist dem Vorstand zu melden.
3. Bevor ein Mitglied zum aktiven Mitglied wird, müssen in der Probezeit des Anwärters (Prospect) zwei
Ausfahrten durchgeführt werden und eine gemeinnützige Arbeit für den Verein erledigt werden. Dann
entscheidet der Vorstand über die vollwertige Mitgliedschaft.
4. Die Kleiderordnung ist festgelegt:
– Passive Mitglieder: keine
– Anwärter (Prospect): Leder Weste/Jacke ohne Aufnähern
– Aktive Mitglieder: Leder Weste/Jacke mit Aufnähern
– Vorstand/Beirat: Leder Weste/Jacke mit Aufnähern und jeweiligen Rang
(Die Kosten der Westen/Jacken und Aufnähern sind dabei selbst zu tragen.)
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Eine juristische Person hat nur ein Stimmrecht, welches durch einen Vertreter des Vorstandes des jeweiligen
Vereins ausgeübt wird.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch freiwilligen Austritt
2. Durch Auflösung des angeschlossenen Vereins
3. Durch Ausschluss bei Satzungsverstoß oder eines anderen wichtigen Grundes.
4. Durch den Tod

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl
und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich stattfinden.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens einer Woche vor dem
Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 11 Beschlussfassung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern
beschlussfähig.
2. Fasst die Versammlung Beschlüsse, benötigt es die einfache Mehrheit.
3. Bei Vereinszweckänderung oder Satzungsänderung benötigt die Änderung eine zweidrittel Mehrheit.
4. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– 1. Vorstizenden (President)
– 2. Vorsitzenden (Vice President)
– Schriftführer (Secretary)
– Geschäftsführer (Treasurer)
3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– den Beiratsmitgliedern
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder des Vereins müssen volljährig sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt neu zu
besetzen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied übernimmt nur die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
6. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Hierfür ist eine
zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den ersten beiden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen / Vertretern des Vereins. Sie müssen gleichzeitig
Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand entscheidet aufgrund der Aufgabenverteilung über die Anzahl der
notwendigen Vertreterinnen/ Vertreter.
2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des
Beirates ist separat zu wählen. Die Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
3. Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat ein
eigenes Stimm- und Rederecht.
5. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer
des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Der Beirat besteht aus:
– Ausfahrt Planer 1 (Road Captain)
– Ausfahrt Planer 2 (Road Captain)
– Versorgungsoffizier (Sergeant)
Mitglied kann jeder Interessierte ab dem 18. Lebensjahr werden, der interessiert ist an historischen
Fahrzeugen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht genannt
werden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.

§ 14 Kassenführung und Rechnungsprüfung

1. Die Kassenführung des Vereins ist einmal im Jahr durch die Kassenprüfer zu kontrollieren.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung bei der
Jahreshauptversammlung Stellung.
4. Die Kassenprüfer werden im Abstand von 4 Jahren neu gewählt.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Absicht der Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Für die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Willebadessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnütziger Zwecke im Ortsteil Niesen zu verwenden hat.

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