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Aktuelle Satzung des Vereins von 2016


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützen- und Heimatverein Niesen“. Er hat den Sitz in Willebadessen – Niesen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützen- und Heimatverein nimmt sich besonders der Orts- und  Heimatpflege an. Er führt in jedem Jahr nach alten Überlieferungen – urkundlich seit 1722 – sein Schützenfest durch. Der Zeitpunkt und die Dauer des Festes, sowie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Fest, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Zugehörigkeit zum Westfälischen Heimatbund

Der Schützen- und Heimatverein Niesen ist Mitglied beim „Westfälischen Heimatbund Münster“. Er unterwirft sich als solcher den Satzungen des „Westfälischen Heimatbundes“.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied im Schützen- und Heimatverein Niesen kann jeder Bürger ab 16 Jahren werden. Ausgenommen sind Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Aufnahme erfolgt, auf vorherigen schriftlichen Antrag, von der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss mindestens acht Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

  1. durch Beitragsrückstand. Für Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als drei Jahre im Rückstand sind, erlischt die Mitgliedschaft. Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. durch Ausschluss. Durch Mehrheitsbeschluss können Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Es müssen aber wichtige Gründe wie ungebührliches Verhalten, Zank und Streit vorliegen. Dieser Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Von der Geschäftsführung muss ein Mitgliederverzeichnis geführt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für alle Mitglieder bis zum 65. Lebensjahr besteht die Pflicht, beim Schützenfest am  Festumzug teilzunehmen. Jeder Teilnehmer muss dabei Schützenmütze, Schützenkrawatte, weiße Handschuhe und eine Uniform tragen.

Wer bis zu diesem Alter nicht zum Festumzug antritt, muss als Strafe den vollen Eintrittspreis beim Fest bezahlen. Mitglieder, die beim Schützenfrühstück nicht anwesend sind, verlieren ihr Anrecht auf Biermarken, falls solche ausgegeben werden. Die Biermarken können auch nur vom Mitglied selbst beim Vorstand empfangen werden. 

2. Zum Königschießen ist jedes aktive Mitglied zur Abgabe von drei Schüssen auf eine Ringscheibe verpflichtet.                                                                     Die Schützen mit der höchsten Ringzahl gelangen ins Stechen. Im Stechen wiederum erlangt der Schütze mit der höchsten Ringzahl die Königswürde.

Der Schützenkönig erwählt sich eine Königin und das Königspaar den Hofstaat. Der Hofstaat soll in der Regel aus sechs Paaren bestehen. Bei der Gestaltung des Schützenfestes sollten alte Sitten und Gebräuche gehegt und gepflegt werden. Der Schützenkönig erhält für sein repräsentatives Auftreten eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Entschädigung vom Verein.  

3. Jeder König bekommt einen Königsorden verliehen. Ebenso erhält jedes Mitglied, welches vor 25 und 40 Jahren König gewesen ist und dann alle weiteren 10 Jahre, während des Schützenfestes einen Jubiläumsorden überreicht.

4. Alle Mitglieder erhalten für 25 und 40 jährige treue Mitgliedschaft und dann alle weiteren 10 Jahre, eine Ehrennadel bzw. einen Orden. Ist ein Mitglied mindestens 60 Jahre im Verein, so wird es zum Ehrenmitglied ernannt. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.

5. Alle Schützenbrüder werden zum vollendeten 80. Lebensjahr und dann alle weiteren fünf Jahre, vom Verein gratuliert. Des Gleichen bei goldenen Hochzeiten und den folgenden Jubelhochzeiten.

6. Bei der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes nimmt eine Fahnenabordnung teil. Am Grabe wird ein Kranz niedergelegt. Falls die Angehörigen es wünschen, wird der Verstorbene von Mitgliedern des Vereins getragen.

 

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist nach Möglichkeit jährlich durch Bankeinzug oder während der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand, und
  3. der Beirat.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter (2. Vorsitzender) durch öffentlichen Aushang mit Angabe der Tagesordnung acht Tage vor Durchführung der Versammlung einzuberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel (3/4) Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorstand zu unterschreiben.

 

b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  1. wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält,
  2. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel (1/4) der Vereinsmitglieder schriftlich – unter Angaben von Gründen – verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl geschieht durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim durch Stimmzettel gewählt werden.

Nach drei Jahren muss der Vorstand von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden zugleich Leiter der Kompanie (Oberst),
  2. dem 2. Vorsitzenden zugleich Adjutant (Hauptmann) und
  3. dem Geschäftsführer zugleich 1. Fahnenoffizier des 1. Zuges (Hauptfeldwebel).

1. Jeder der genannten ist allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein  gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, insbesondere obliegen ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung der Vereinsangelegenheiten.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Bei Ausscheiden eines zweiten Mitgliedes ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

 

§ 11 Beirat

Der Beirat wird ebenfalls für die Dauer von sechs Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt (außer der 1. Vorsitzende der Jungschützen und der oder die Ortsheimatpfleger).

Nach drei Jahren muss er mit dem Vorstand bestätigt werden. Er kann zu allen Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

 

Der Beirat besteht aus:

  1. dem 2. Fahnenoffizier des 1. Zuges (Oberfeldwebel),
  2. dem Zugführer des 1. Zuges (Leutnant),
  3. dem Fahnenträger des 1. Zuges (Leutnant),
  4. den zwei Königsoffizieren (jeweils Oberleutnant) und
  5. dem 1. Vorsitzenden der Jungschützen zugleich Zugführer des 2. Zuges (Leutnant).
  6. dem oder den Ortsheimatpfleger(n).

 

Der 2. Vorsitzende der Jungschützen zugleich Fahnenträger des 2. Zuges (Leutnant), ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden der Jungschützen im Beirat, falls dieser verhindert ist.

Die vier Unteroffiziere gehören nicht zum Beirat. Jedes Jahr während der Mitglieder-versammlung wird ein neuer Unteroffizier von den Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit des gewählten Unteroffiziers beträgt vier Jahre. Danach scheidet er aus seinem Amt aus.

Der oder die Ortsheimatpfleger ist (sind) natürliche (s) Mitglied (er) des Beirates und wird (werden) nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern kann (können) in einer Anhörung vorgeschlagen werden. Die anschließende Bestellung erfolgt durch den Kreisheimatpfleger.

 

§ 11 a Jungschützenzug (2. Zug)

Zugehörigkeit zum 2. Zug und Neuwahlen des Jungschützenvorstandes

  1. Die Mitgliedschaft im 2. Zug (Jungschützen) endet mit Beginn des 36. Lebensjahres.

 

Der Vorstand im 2. Zug besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender zugleich Zugführer 2. Zug (Leutnant)
  2. 2. Vorsitzender zugleich Fahnenträger 2. Zug (Leutnant)
  3. 2 Fahnenoffiziere (Oberfeldwebel)

 

  1. Der Vorstand des 2. Zugs wird von den Jungschützen für drei Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Schützenmitglieder des Vereins, die das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. In der Mitgliedersammlung müssen die Gewählten von der Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende werden turnusgemäß gemeinsam und die Fahnenoffiziere turnusgemäß einzeln gewählt.

Um die Interessen der Jungschützen im Verein vertreten zu können, sollte der 1. Vorsitzende unbedingt zum erweiterten Vorstand (Beirat) gehören.

Falls der 1. Vorsitzende verhindert ist, vertritt der 2. Vorsitzende ihn im erweiterten Vorstand.

 

  1. Die unter Punkt 2 genannten Vorstandsmitgliedern dürfen bei ihrer Wahl nicht das 35. Lebensjahr überschritten haben.

 

  1. Bei Abwesenheit eines Offiziers, z.B. beim Schützenfest, sorgt der Vorstand der Jungschützen für Ersatz. Dies bedarf keiner Zustimmung des geschäfts-führenden Vorstandes.

 

  1. Jährlich muss eine Versammlung der Jungschützen anberaumt werden, an der auch der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand beratend teilnehmen sollte. Während dieser Versammlung findet auch die jeweilige Wahl des Vorstandes der Jungschützen statt.

 

  1. Zum erweiterten Vorstand der Jungschützen gehören die vier Unteroffiziere als Beisitzer. Während der Versammlung der Jungschützen kann ein neuer Unteroffizier bestimmt werden. Dieser wird dann in der Mitgliederversammlung als Vorschlag eingebracht.

 

§ 12 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von sechs Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Versammlung, zwecks Entlastung des Vorstandes, zu berichten.

 

§ 13 Schützenland

Der Verein hat die Nutznießung an ein Grundstück in Größe von ca. 2,5 Morgen. Das Grundstück ist alle sechs oder zwölf Jahre öffentlich an den Meistbietenden zu den üblichen Bedingungen zu verpachten.

Der Pachtpreis ist jeweils am 15. November jeden Jahres fällig. Ein Fünftel (1/5) der Pachtsumme muss der Gemeindekasse überwiesen werden. Eigentümer ist die Stadt Willebadessen.

 

§ 14 Sonstiges sächliches Eigentum

Die Einrichtung des Schießstandes an der Bürgerhalle ist Eigentum des Schützen- und Heimatvereins Niesen. Die Benutzung des Schießstandes bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 15 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in Willebadessen – Niesen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, die Orts-,  Heimat- und Landschaftspflege und des Sports (hier Schießsport).

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege von Denkmälern und Wanderwegen, Unterhaltung  eines Jugendraumes, sowie einer Schießstätte und Ausrichtung von Veranstaltungen die das Brauchtum fördern.

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Schützen- und Heimatvereins Niesen e.V. kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit beschlossen werden.

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Guthaben, fällt den gemeinnützigen Vereinen der Ortschaft Niesen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 17 Inkrafttreten

Obige Satzung tritt mit Wirkung vom 09. Januar 2016 in Kraft. Die vorherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

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